Kosten der Erstberatung
Die Abrechnung für unsere Tätigkeit erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), der anwaltlichen "Gebührenordnung" gemäß 2100 ff. RVG-Gebührentatbestand.
Für eine Erstberatung sieht der RVG-Gebührentatbestand Nr. 2002 dabei eine Gebühr bis 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer (= max. 220,40 Euro) vor. Dies gilt jedoch nur, wenn der Rechtssuchende Verbraucher, mithin kein Unternehmer ist.
Die Verfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten werden dabei grundsätzlich nach dem Gegenstandswert berechnet.
Wir sind jedoch gem. § 14 RVG verpflichtet, die konkrete Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen. Hierzu zählen insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Dass heißt, wir müssen berücksichtigen, ob z.B. eine Spezialmaterie vorliegt. Insgesamt muss unsere Tätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu unserer Leistung stehen.
Da das Vergütungsrecht für den Laien nur schwer verständlich ist, sehen wir hier von weiteren Ausführungen ab. Lassen Sie sich doch einfach von uns ein kostenloses und unverbindliches Angebot zuschicken.
Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung besitzen, so besteht die Möglichkeit, dass Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten übernimmt. Wir bitten Sie dies jedoch selbst abzuklären.